Handytasche: Unterschied zwischen den Versionen

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Oft werden diese Taschen mit dem Begriff „[[Leder]]“ in der Produktbezeichnung angepriesen. Viele Käufer, aber auch Anbieter fragen sich dann, ob es sich beim angebotenen Produkt um „Leder“ im Sinne der [[Leder#Welche Materialien dürfen als Leder bezeichnet werden?|DIN- und RAL-Vorschriften]] handelt. Zum einen, weil man wissen will, ob man das Beschriebene tatsächlich erhalten hat, zum anderen, weil es bei [[Leder#Welche Materialien dürfen als Leder bezeichnet werden?|Falschkennzeichnungen]] schnell zu Abmahnungen zwischen den konkurrierenden Anbietern kommt.  
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Beim Außenmaterial handelt es sich um ein dreischichtiges Material. Oben ist eine Art dünne Folie, dahinter ein schaumartiges Material und dahinter Fasern. Beim Reißtest erwies sich das Schaummaterial mit Folie als der eigentliche Wiederstand. Die Fasern auf der Rückseite hatten keinen stabilen Zusammenhalt. Bei der Folie und dem Schaummaterial dahinter handelt es sich eindeutig nicht um Leder. Die Fasern dahinter könnten Leder sein.
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Der Begriff Leder wird über die RAL 060 A 2 definiert. Demnach darf die gegerbte Haut eines Tieres nur als Leder bezeichnet werden, wenn es „unter Erhaltung der gewachsenen Fasern in ihrer natürlichen Verflechtung hergestellt ist“. Auf den ersten Blick ist es beim vorliegenden Material auch so. Bei der Lederrückseite sind die Fasern aber fest verbunden. Bei diesem Material ließen sich die Fasern aber leicht mit dem Fingernagel abzupfen. Ein „natürlicher“ Verbund ist nicht vorhanden. Mit wenig Kraftaufwand können die Fasern bis zur Rückseite der Schaumfolie entfernt werden. Es handelt sich daher um [[Kunstleder mit Lederfasern auf der Rückseite|Lederfaserstoff]] und die [[Leder#Welche Materialien dürfen als Leder bezeichnet werden?|Kennzeichnung]] „Leder“ oder „echtes Leder“ ist daher nicht zulässig. Die DIN erlaubt für solche Materialien ausschließlich die Begriffe „[[Lefa|Lederfaserstoff]]“ oder „[[Kunstleder]]“.
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Dazu gibt es in der [[Leder#Welche Materialien dürfen als Leder bezeichnet werden?|RAL 060 A 2]] noch die Regel, dass das Obermaterial nicht mehr al ein Drittel der Gesamtstärke ausmachen darf um noch als Leder bezeichnet werden zu können (wenn das Untermaterial Leder wäre) oder es muss als „beschichtetes Leder“ bezeichnet werden, wenn die Schichtstärke dicker als 0,15 Millimeter ist. Beim vorliegenden Material übersteigt das Obermaterial vermutlich ein Drittel der Gesamtstärke und ganz sicher 0,15 Millimeter. Da das Untermaterial aber kein "Leder" ist, sind diese weiteren Betrachtungen hinfällig und würden eh nur das erste Ergebnis unterstützen.
  
  
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''Die Stabilität kommt von der oberen, geschäumten und beschichteten Schicht. Die Lederfasern sind aufgeklebt und haben keinen eigenen Verbund.''<br></p>
 
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Beim Innenmaterialhandelt es sich um ein geschäumtes Obermaterial mit einem faserigen Innenmaterial, was nicht an Lederfasern erinnert. Es ist eindeutig ein „Kunstleder“.
  
  
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'''Fazit'''
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Grundsätzlich ist gegen die Quailtät der Taschen nichts einzuwenden. Diese Tasche darf maximal mit den Worten "Kunstleder mit Lederfasern auf der Rückseite" angeboten werden. Das Wort "Leder" darf garnicht verwendet werden, weil die Tasche weder innen noch außen aus Leder ist.
  
  
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''Copyright Fotos, Filme und Texte © www.leder-info.de, Autorenteam Jörg Rausch und Frank Recht''
  
  
 
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[[Kategorie:Sonstiges rund ums Leder]]
 
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Version vom 22. September 2012, 18:32 Uhr

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Nicht nur seit den Smartphones gibt es ein großes Angebot an Handytaschen. Mit Begriffen wie „Handy Case“, „Case Flip“, „Flip Case“ „Handy Hülle“, „Handy Cover“ oder „Handy Etui“ werden diverse Schutzhüllen für die empfindlichen Kommunikationsgeräte angeboten.


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Oft werden diese Taschen mit dem Begriff „Leder“ in der Produktbezeichnung angepriesen. Viele Käufer, aber auch Anbieter fragen sich dann, ob es sich beim angebotenen Produkt um „Leder“ im Sinne der DIN- und RAL-Vorschriften handelt. Zum einen, weil man wissen will, ob man das Beschriebene tatsächlich erhalten hat, zum anderen, weil es bei Falschkennzeichnungen schnell zu Abmahnungen zwischen den konkurrierenden Anbietern kommt.

Wir (Jörg Rausch und Frank Recht vom Lederzentrum) werden bei solchen Fragen häufig um Rat gebeten. Nach und nach werden wir auf dieser Seite diverse Handytaschen auf Ihre Kennzeichnung hin überprüft und beschrieben.

Vorab aber schon mal ein Fazit: Viele Handytaschen in der Preisklasse bis 10 Euro sind nicht aus Leder im Sinne der Kennzeichnungsvorschriften. Sehr viele haben noch nicht mal Lederfaserstoff verarbeitet, was aber dem Endkunden auch keinen Nutzen stiftet. Meist sind die Taschen aus Kunstledern und Textilien. Grundsätzlich handelt es sich auf den ersten Blick um praktische, stabile und brauchbare Schutzhüllen. Nur mit „Leder“ im Sinne der Definition hat es nichts zu tun.


Handytasche Fall 1 (2012-09)

In diesem Fall handelt es sich um eine Handytasche eines Endkunden, der den Verdacht hatte, dass es sich bei seiner Tasche nicht um Leder handelt. Laut Anbieter und Rücksprache mit dem Händler würde es sich aber doch um Leder handeln.


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Beschreibung: Handytasche aus Ebay, Außenmaterial schwarz-anthrazit, Innenmaterial hellbraun, Angebotspreis 9,19 €.

Kennzeichnung und Materialbeschreibung: „Case Leder Flipstyle“, „Widerstandsfähiges Leder“, „Material Leder“.


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Beschreibung laut Anbieter

 


Untersuchung Außenmaterial

Beim Außenmaterial handelt es sich um ein dreischichtiges Material. Oben ist eine Art dünne Folie, dahinter ein schaumartiges Material und dahinter Fasern. Beim Reißtest erwies sich das Schaummaterial mit Folie als der eigentliche Wiederstand. Die Fasern auf der Rückseite hatten keinen stabilen Zusammenhalt. Bei der Folie und dem Schaummaterial dahinter handelt es sich eindeutig nicht um Leder. Die Fasern dahinter könnten Leder sein.

Der Begriff Leder wird über die RAL 060 A 2 definiert. Demnach darf die gegerbte Haut eines Tieres nur als Leder bezeichnet werden, wenn es „unter Erhaltung der gewachsenen Fasern in ihrer natürlichen Verflechtung hergestellt ist“. Auf den ersten Blick ist es beim vorliegenden Material auch so. Bei der Lederrückseite sind die Fasern aber fest verbunden. Bei diesem Material ließen sich die Fasern aber leicht mit dem Fingernagel abzupfen. Ein „natürlicher“ Verbund ist nicht vorhanden. Mit wenig Kraftaufwand können die Fasern bis zur Rückseite der Schaumfolie entfernt werden. Es handelt sich daher um Lederfaserstoff und die Kennzeichnung „Leder“ oder „echtes Leder“ ist daher nicht zulässig. Die DIN erlaubt für solche Materialien ausschließlich die Begriffe „Lederfaserstoff“ oder „Kunstleder“.

Dazu gibt es in der RAL 060 A 2 noch die Regel, dass das Obermaterial nicht mehr al ein Drittel der Gesamtstärke ausmachen darf um noch als Leder bezeichnet werden zu können (wenn das Untermaterial Leder wäre) oder es muss als „beschichtetes Leder“ bezeichnet werden, wenn die Schichtstärke dicker als 0,15 Millimeter ist. Beim vorliegenden Material übersteigt das Obermaterial vermutlich ein Drittel der Gesamtstärke und ganz sicher 0,15 Millimeter. Da das Untermaterial aber kein "Leder" ist, sind diese weiteren Betrachtungen hinfällig und würden eh nur das erste Ergebnis unterstützen.


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Die Stabilität kommt von der oberen, geschäumten und beschichteten Schicht. Die Lederfasern sind aufgeklebt und haben keinen eigenen Verbund.

 


Untersuchung Innenmaterial Beim Innenmaterialhandelt es sich um ein geschäumtes Obermaterial mit einem faserigen Innenmaterial, was nicht an Lederfasern erinnert. Es ist eindeutig ein „Kunstleder“.


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Das Innenmaterial ist geschäumt mit einem Synthetik-Gewirke auf der Rückseite.

 


Fazit Grundsätzlich ist gegen die Quailtät der Taschen nichts einzuwenden. Diese Tasche darf maximal mit den Worten "Kunstleder mit Lederfasern auf der Rückseite" angeboten werden. Das Wort "Leder" darf garnicht verwendet werden, weil die Tasche weder innen noch außen aus Leder ist.


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