Robbenfell: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Das EU-Parlament erließ im September 2009 eine weiterreichende EU-Verordnung zur Einführung eines Handelsverbotes für Robbenfelle und andere aus Robben hergestellte Produkte. Das Verbot ist am 20. August 2010 in Kraft getreten. | + | Das EU-Parlament erließ im September 2009 eine weiterreichende EU-Verordnung zur Einführung eines Handelsverbotes für Robbenfelle und andere aus Robben hergestellte Produkte. Das Verbot ist am 20. August 2010 in Kraft getreten. Das Verbot betrifft alle Robbenhautprodukte, also auch [[Schuhe]] und [[Lederbekleidung|Bekleidung]] als auch [[Leder]] und [[Felle]]. |
Das bedeutet vorerst ein Verbot des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen in die Europäische Union. Ausnahmen gelten für Felle oder Produkte, die aus einer von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Robbenjagd stammen oder zum persönlichen Gebrauch von Reisenden eingeführt werden oder aus der Bewirtschaftung von Meeresressourcen stammen. | Das bedeutet vorerst ein Verbot des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen in die Europäische Union. Ausnahmen gelten für Felle oder Produkte, die aus einer von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Robbenjagd stammen oder zum persönlichen Gebrauch von Reisenden eingeführt werden oder aus der Bewirtschaftung von Meeresressourcen stammen. |
Version vom 15. Juni 2012, 17:37 Uhr
Robbenfelle und Robbenleder waren wichtige Rohstoffe für die in jenen Regionen lebenden Menschen, wo Robben natürlich vorkommen. Das Leder und die Felle dienten für Bekleidung, Schuhe, Handschuhe, Kopfbedeckungen, Riemen und Gurte und viele andere praktische Einsatzzwecke.
Durch die Massenjagd im 19. Jahrhundert wurden die Bestände teilweise deutlich dezimiert. Daraufhin wurden in vielen Ländern Gesetze erlassen, um die Bestände wieder anwachsen zu lassen.
Aufgrund einer EU-Richtlinie vom 28. März 1983 durften Felle von Jungrobben bis zum Alter von 3 Monaten der Arten Klappmütze und Sattelrobbe (Fellbezeichnungen Whitecoat und Blueback) nicht mehr eingeführt werden.
Das EU-Parlament erließ im September 2009 eine weiterreichende EU-Verordnung zur Einführung eines Handelsverbotes für Robbenfelle und andere aus Robben hergestellte Produkte. Das Verbot ist am 20. August 2010 in Kraft getreten. Das Verbot betrifft alle Robbenhautprodukte, also auch Schuhe und Bekleidung als auch Leder und Felle.
Das bedeutet vorerst ein Verbot des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen in die Europäische Union. Ausnahmen gelten für Felle oder Produkte, die aus einer von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Robbenjagd stammen oder zum persönlichen Gebrauch von Reisenden eingeführt werden oder aus der Bewirtschaftung von Meeresressourcen stammen.
Inuit in Robbenfellkleidung
Bild 1: Robbenleder - Bild 2: Narbung des Robbenleders - Bild 3: Haarporen der Robbenhaut
Regenhemden aus Seehund- oder Robbendarm als Pergamentleder aus Sibierien und Alaska aus dem 18. Jahrhundert
Filme über Leder von verschiedenen Tierarten
Weitere Exotenleder
- Alligatorleder
- Antilopenleder
- Bullenhoden
- Echsenleder
- Elefantenleder
- Fischleder: Aal, Haifisch, Karpfen, Lachs, Muräne, Rochen
- Frosch- und Krötenleder
- Hühnerleder
- Hundeleder
- Katzenleder
- Känguruleder
- Kamelleder
- Krokodilleder
- Kuhmagen
- Nilpferdleder
- Pferdeleder
- Schlangenleder
- Straußenbein
- Walrossleder
- Yakleder
- Zebrafell