Umwelt: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 6. März 2016, 15:16 Uhr
Wie jeder Industriezweig, in dem chemische Hilfsstoffe eingesetzt werden, muss auch das Ledergewerbe Umwelterwägungen beachten und strenge Emissionsgrenzwerte einhalten.
Inhaltsstoffe
So dürfen bestimmte Substanzen, die während der Lederherstellung eingesetzt werden können, im fertigen Leder nicht mehr enthalten sein. Beispiele sind:
a) PCP (Pentachlorphenol). Dieses Konservierungsmittel wird vor allem noch in den Tropen verwendet, ist in Europa aber seit mehr als zehn Jahren unüblich.
b) Bestimmte Azofarbstoffe, die Amine enthalten, welche in der Bedarfsgegenständeverordnung aufgeführt sind.
c) Formaldehyd, das in der synthetischen Gerbung Verwendung findet.
d) Krebserregendes Chrom-VI, das bei der Chromgerbung unter ungünstigen Umständen aus dem ungefährlichen Chrom-III entstehen kann. Für Arbeitshandschuhe aus Leder gibt es einen Grenzwert von drei Milligramm Chrom VI pro Kilogramm Leder.
Diese Beschränkungen sind in der möglichen Aufnahme von Giftstoffen durch den menschlichen Körper in der täglichen Benutzung begründet.
Entsorgung von Leder
Auch die Entsorgung von Altledern birgt Probleme, denn stark pigmentierte und dazu noch chromgegerbte Leder können nicht ohne weiteres umweltverträglich vernichtet werden. Im Gegensatz zu lohgegerbten Ledern setzen sie bei der Verbrennung nämlich Dioxin frei, das erst herausgefiltert werden muss. Daher nimmt der Anteil lohgegerbter Leder nach jahrzehntelangem Rückgang gegenüber der Chromgerbung wieder zu.
Lederbfall in einer Gerberei - synthetisch gegerbtes Leder, chromgegerbtes Leder, gefärbtes Leder
Im Hinblick auf nicht unmittelbar toxisch wirkende Emissionen, etwa in Hinblick auf die globale Erwärmungstendenz, wird vor allem der über alle erforderlichen Produktionsschritte hinweg summierte Ausstoß von Kohlendioxid zur Herstellung einer festgelegten Menge Leder (z. B. 1000 Quadratfuß Fläche) kontrolliert. Neue energiesparende Verfahren zur Ledertrocknung bei nur wenig mehr als 40 Grad Celsius, zum allgemein geringeren Wasserverbrauch oder zum Auftrag der Zurichtung sollen die Umweltverträglichkeit des Gesamtprozesses erhöhen. Hersteller, die besonders großen Wert auf diese Erwägungen legen und diese auch praktisch implementiert haben, bezeichnen ihre Produkte dann oft als Öko-Leder, obwohl hierzu festzuhalten ist, dass es sich um keinen klar definierten oder gar mit gesetzlichen Mindestanforderungen festgeschriebenen Begriff handelt, sondern eher um einen Werbeslogan, der sich nur auf die jeweiligen Herstellerstandards gründet und vom Kunden überprüft werden sollte, um wirklich umweltschonend hergestellte Leder von anderen Produkten zu unterscheiden.
Weitere Informationen
- Bedarfsgegenständeverordnung vom 23. Dezember 1997 im Volltext (HTML)
- Bedarfsgegenständeverordnung vom 23. Dezember 1997 im Volltext (Adobe Acrobat PDF)