Umwelt: Unterschied zwischen den Versionen

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d) Krebserregendes Chrom-VI, das bei der [[Chromgerbung]] unter ungünstigen Umständen aus dem ungefährlichen [[Chrom-III]] entstehen kann.
 
d) Krebserregendes Chrom-VI, das bei der [[Chromgerbung]] unter ungünstigen Umständen aus dem ungefährlichen [[Chrom-III]] entstehen kann.
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* [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bedggstv/gesamt.pdf Bedarfsgegenständeverordnung vom 23. Dezember 1997 im Volltext (Adobe Acrobat PDF)]
  
 
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Version vom 2. April 2007, 16:09 Uhr

Wie jeder Industriezweig, in dem chemische Hilfsstoffe eingesetzt werden, muss auch das Ledergewerbe Umwelterwägungen beachten und strenge Emissionsgrenzwerte einhalten.

So dürfen bestimmte Substanzen, die während der Lederherstellung eingesetzt werden können, im fertigen Leder nicht mehr enthalten sein. Beispiele sind:

a) PCP (Pentachlorphenol). Dieses Konservierungsmittel wird vor allem noch in den Tropen verwendet, ist in Europa aber seit mehr als zehn Jahren unüblich.

b) Bestimmte Azofarbstoffe, die Amine enthalten, welche in der Bedarfsgegenständeverordnung aufgeführt sind.

c) Formaldehyd, das in der synthetischen Gerbung Verwendung findet.

d) Krebserregendes Chrom-VI, das bei der Chromgerbung unter ungünstigen Umständen aus dem ungefährlichen Chrom-III entstehen kann.

Weitere Informationen im Web