Chrom-VI: Unterschied zwischen den Versionen

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Immer wieder einmal erreichen den Verbraucher über die Medien Berichte darüber, dass in bestimmten [[Leder]]artikeln (speziell Arbeitshandschuhen) Konzentrationen von Chromverbindungen festgestellt wurden, die die gesetzlich zulässigen Grenzwerte überschreiten. Dabei handelt es sich in der Regel um Stoffe, die bei der [[Chromgerbung]] zwar nicht zwangsläufig entstehen müssen, wohl jedoch abhängig von dem im Detail eingesetzten Verfahren und den Werkstoffen entstehen ''können''.
   
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Der Chemiker spricht hier von sogenannten '''Chrom-VI-Verbindungen''', also von Verbindungen, die sechswertige Chrom-Ionen z. B. mit Sauerstoff eingehen (''Chromat''). Im Gegensatz zu den wenig schädlichen Verbindungen des dreiwertigen Chroms (''[[Chrom-III]]'') gelten chrom-VI-basierte Stoffe als zumindest allergen, in höheren und dauerhaften Dosen als krebserregend und akut toxisch.
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Arbeitshandschuhe dürfen in Deutschland maximal drei Milligramm freisetzbares Chrom-VI pro Kilogramm Leder enthalten. Dies ist gleichzeitig die technische Nachweisgrenze. Bereits bei geringen Überschreitungen dieser Schwelle, ab 5 Milligramm pro Kilogramm, treten bei empfindlichen Personen schnell allergische Reaktionen der Haut, insbesondere Kontakt-Ekzeme, auf.
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In dieser Hinsicht ist zu bemerken, dass sich der genannte Grenzwert nur auf den Arbeitsschutzbereich bezieht. Bei anderen Lederartikeln, die in engen Kontakt mit der Haut geraten - also vor allem Bekleidung und [[Schuhe]]n - existiert bis dato ''kein'' Grenzwert, der dem privaten Endverbraucher eine ähnliche Qualitätsgarantie geben würde. Auch sind die Hersteller der Lederwaren nicht verpflichtet, deren Chromatgehalt offen auszuzeichnen. So kann es bei Routineuntersuchungen staatlicher Prüfinstitutionen zu bösen Überraschungen kommen. Die Untersuchungsbehörden der Bundesländer haben etwa zwischen den Jahren 2000 bis 2006 etwa 850 Lederproben (Handschuhe, Schuhe, Armbänder etc.) auf ihren Chrom-VI-Gehalt analysiert - ungefähr jede zweite dieser Proben enthielt die gesundheitsschädliche Chemikalie. Jede sechste Probe überschritt sogar einen Anteil von 10 Milligramm Chrom-VI pro Kilogramm Leder.
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Wie Chrom-VI-Verbindungen konkret entstehen bzw. konsequent vermieden werden können, ist Gegenstand intensiver Forschung und noch nicht bis ins Detail geklärt. Man weiß jedoch, dass Chrom-VI bei der Gerbung auch aus den als ungefährlich geltenden Chrom-III-Verbindungen entstehen kann, wenn Unregelmäßigkeiten im Gerbprozess sowie bestimmte Zusatzstoffe hineinspielen. Inzwischen gibt es Chromgerbstoffe, die mit Additiven versehen sind, die einer Chrom-VI-Entstehung gezielt entgegenwirken; diese Stoffe sind jedoch teuer, und der Verbraucher kann insbesondere bei preiswerten Importartikeln nicht grundsätzlich davon ausgehen, es mit gesundheitlich unbedenklicher Ware zu tun zu haben. Hier kann der Kunde nur auf Selbstverpflichtungen jener Hersteller vertrauen, die sich freiwilligen Kontrollen ihrer Chargen unterziehen und dies mit Siegeln unabhängiger Prüfinstitutionen belegen können.  
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[[Kategorie:Lederherstellung]]
 
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Version vom 16. Oktober 2007, 15:00 Uhr

Immer wieder einmal erreichen den Verbraucher über die Medien Berichte darüber, dass in bestimmten Lederartikeln (speziell Arbeitshandschuhen) Konzentrationen von Chromverbindungen festgestellt wurden, die die gesetzlich zulässigen Grenzwerte überschreiten. Dabei handelt es sich in der Regel um Stoffe, die bei der Chromgerbung zwar nicht zwangsläufig entstehen müssen, wohl jedoch abhängig von dem im Detail eingesetzten Verfahren und den Werkstoffen entstehen können.

Der Chemiker spricht hier von sogenannten Chrom-VI-Verbindungen, also von Verbindungen, die sechswertige Chrom-Ionen z. B. mit Sauerstoff eingehen (Chromat). Im Gegensatz zu den wenig schädlichen Verbindungen des dreiwertigen Chroms (Chrom-III) gelten chrom-VI-basierte Stoffe als zumindest allergen, in höheren und dauerhaften Dosen als krebserregend und akut toxisch.

Arbeitshandschuhe dürfen in Deutschland maximal drei Milligramm freisetzbares Chrom-VI pro Kilogramm Leder enthalten. Dies ist gleichzeitig die technische Nachweisgrenze. Bereits bei geringen Überschreitungen dieser Schwelle, ab 5 Milligramm pro Kilogramm, treten bei empfindlichen Personen schnell allergische Reaktionen der Haut, insbesondere Kontakt-Ekzeme, auf.

In dieser Hinsicht ist zu bemerken, dass sich der genannte Grenzwert nur auf den Arbeitsschutzbereich bezieht. Bei anderen Lederartikeln, die in engen Kontakt mit der Haut geraten - also vor allem Bekleidung und Schuhen - existiert bis dato kein Grenzwert, der dem privaten Endverbraucher eine ähnliche Qualitätsgarantie geben würde. Auch sind die Hersteller der Lederwaren nicht verpflichtet, deren Chromatgehalt offen auszuzeichnen. So kann es bei Routineuntersuchungen staatlicher Prüfinstitutionen zu bösen Überraschungen kommen. Die Untersuchungsbehörden der Bundesländer haben etwa zwischen den Jahren 2000 bis 2006 etwa 850 Lederproben (Handschuhe, Schuhe, Armbänder etc.) auf ihren Chrom-VI-Gehalt analysiert - ungefähr jede zweite dieser Proben enthielt die gesundheitsschädliche Chemikalie. Jede sechste Probe überschritt sogar einen Anteil von 10 Milligramm Chrom-VI pro Kilogramm Leder.

Wie Chrom-VI-Verbindungen konkret entstehen bzw. konsequent vermieden werden können, ist Gegenstand intensiver Forschung und noch nicht bis ins Detail geklärt. Man weiß jedoch, dass Chrom-VI bei der Gerbung auch aus den als ungefährlich geltenden Chrom-III-Verbindungen entstehen kann, wenn Unregelmäßigkeiten im Gerbprozess sowie bestimmte Zusatzstoffe hineinspielen. Inzwischen gibt es Chromgerbstoffe, die mit Additiven versehen sind, die einer Chrom-VI-Entstehung gezielt entgegenwirken; diese Stoffe sind jedoch teuer, und der Verbraucher kann insbesondere bei preiswerten Importartikeln nicht grundsätzlich davon ausgehen, es mit gesundheitlich unbedenklicher Ware zu tun zu haben. Hier kann der Kunde nur auf Selbstverpflichtungen jener Hersteller vertrauen, die sich freiwilligen Kontrollen ihrer Chargen unterziehen und dies mit Siegeln unabhängiger Prüfinstitutionen belegen können.