Textilleder: Unterschied zwischen den Versionen
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Solche Begriffe sind für die Endverbraucher irreführend. Bezeichnungen wie "[[Textilleder]]" werden vom [http://www.vdl-web.de/ Verband der Deutschen Lederindustrie] (VDL) zum Glück rigoros abgemahnt und Unterlassungserklärungen werden erfolgreich eingefordert. Der Begriff "Textilleder" darf in der Werbung gar nicht verwendet werden. Das wurde inzwischen von mehreren Gerichten bestätigt (Oberlandesgericht Hamm -> Urteil vom 08.03.2012, Az. I-4 U 174/11, Landgericht Bielefeld -> Urteil vom 23. September 2011, Az. 17 O 119/11, Oberlandesgericht Bamberg -> Urteil vom 22.03.2012, Az.: 3 U 219/11). Eine Revision hat das Oberlandesgericht Bamberg nicht zugelassen. | Solche Begriffe sind für die Endverbraucher irreführend. Bezeichnungen wie "[[Textilleder]]" werden vom [http://www.vdl-web.de/ Verband der Deutschen Lederindustrie] (VDL) zum Glück rigoros abgemahnt und Unterlassungserklärungen werden erfolgreich eingefordert. Der Begriff "Textilleder" darf in der Werbung gar nicht verwendet werden. Das wurde inzwischen von mehreren Gerichten bestätigt (Oberlandesgericht Hamm -> Urteil vom 08.03.2012, Az. I-4 U 174/11, Landgericht Bielefeld -> Urteil vom 23. September 2011, Az. 17 O 119/11, Oberlandesgericht Bamberg -> Urteil vom 22.03.2012, Az.: 3 U 219/11). Eine Revision hat das Oberlandesgericht Bamberg nicht zugelassen. | ||
− | Die Argumentation der Gegenseite, dass "[[ | + | Die Argumentation der Gegenseite, dass "[[Kunstleder]]" auch nicht als Leder verstanden wird, wurde zurecht abgelehnt. Der Begriff "Textilleder" ist vielen Kunden nicht klar. Bei Kunstleder schon. |
Version vom 27. Mai 2012, 16:01 Uhr
Häufig traucht in der Werbung (Online, Zeitungsbeilagen) bei preiswerten Möbeln der Begriff "Textilleder" auf. Es handelt sich dabei um Kunstleder.
Solche Begriffe sind für die Endverbraucher irreführend. Bezeichnungen wie "Textilleder" werden vom Verband der Deutschen Lederindustrie (VDL) zum Glück rigoros abgemahnt und Unterlassungserklärungen werden erfolgreich eingefordert. Der Begriff "Textilleder" darf in der Werbung gar nicht verwendet werden. Das wurde inzwischen von mehreren Gerichten bestätigt (Oberlandesgericht Hamm -> Urteil vom 08.03.2012, Az. I-4 U 174/11, Landgericht Bielefeld -> Urteil vom 23. September 2011, Az. 17 O 119/11, Oberlandesgericht Bamberg -> Urteil vom 22.03.2012, Az.: 3 U 219/11). Eine Revision hat das Oberlandesgericht Bamberg nicht zugelassen.
Die Argumentation der Gegenseite, dass "Kunstleder" auch nicht als Leder verstanden wird, wurde zurecht abgelehnt. Der Begriff "Textilleder" ist vielen Kunden nicht klar. Bei Kunstleder schon.
Typische Werbung mit dem unzulässigen Begriff "Textilleder"