Volllederausstattung

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Vollleder

Fahrzeughersteller verkaufen das Interieur eines Fahrzeuges manchmal als Volllederausstattung. Diese sind dann aufpreispflichtig und gelten als besonders wertvoll. In solchen Fällen geht man davon aus, dass das gesamte Interieur mit Leder bezogen ist und kein Kunstleder oder Kunststoffteile verarbeitet sind. Im Englischen Sprachraum wird auch von "leather appointed” oder “leather trim" gesprochen.

Die Begrifflichkeiten um die Bezeichnung Lederausstattung, Vollleder und Teilleder sind in der DIN EN 16223 Bezeichnung und Beschreibung von Leder für Polsterungen und die Innenausstattung von Automobilen - Februar 2013) geregelt. Demnach muss bei einer Lederausstattung 80% der erwartenden Flächen mit Leder bezogen sein. Bei einer Vollleder-Ausstattung die gesamte zu erwartende Fläche. Dazu gehören die Sitze (außer Rückseiten der Sitze), das Armaturenbrett, Verkleidungsteile und die Mittelkonsole aber auch das Lenkrad (nur Außenkranz) und der Schaltknauf.


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2008 wurde um die mit einem Aufpreis in Höhe von 1.258 Euro angebotene Lederausstattung (Leder Ebenholz schwarz) vom Opel GT vor dem Landgericht in Saarbrücken (Aktenzeichen 9 0 188/08) gestritten. In diesem Fall waren die Sitzwangen, Kopfstützen und Türverkleidungen nicht aus Leder. Im Prospekt wurde dies nicht erwähnt. Hier ist ein Verstoß gegen die Kennzeichnung von Leder zu sehen. Die Kennzeichnung ist irreführend und daher auch so nicht ausreichend. Das Gericht verurteilte den Händler zur Bezahlung der Kosten eines Sattlers für den nachträglichen Bezug in Leder.


Teillleder

Nicht immer sind die Sitze im Fahrzeug komplett aus Leder. Manchmal sind nur die Kontaktflächen aus Leder, aber die seitlichen Unterteile, die Rückseiten der Rückenlehnen und Kopfstützen oder der Armlehnen aus Kunstleder. Laut der Bezeichnungsvorschriften der DIN EN 16223 reicht dann die Kennzeichnung als "Leder" nicht aus. Es muss auf diese Materialpaarung explizit hingewiesen werden. Einzige Ausnahme sind die Rückseiten der Sitze.

Unter Teillederausstattungen versteht man i. d. R. Autositze, wo die Mittelbahnen aus Leder, Alcantara, Kunstleder oder Stoff sind und die Außenflanken dann aus einem anderen Material der Auflistung. Es ist aber nur dann eine "Teillederausstattung", wenn entweder die Mittelbahnen oder die Außenflanken aus echtem Leder sind.

In diesem Fall ist die DIN EN 16223 nicht konform mit dem allgemeinen Sprachgebrauch. Laut der Norm darf nur von Teil-Ledersitz gesprochen werden, wenn alle Kontaktbereiche des Sitzes aus Leder sind. Kommen andere Materialien im Kontaktbereich zum Einsatz, müssen die laut Norm mit Bezeichnungen wie "Sitze aus Leder und Alcantara" beschrieben werden.


Mercedes E-Klasse mit Kunstleder auf Ledersitzen

Laut der Dailymail vom März 2018 in England hatte ein Käufer eines Fahrzeugs von Mercedes der E-Klasse seinen laut Katalog als "Ledersitz" beschriebenen Sitz von einem Institut in England untersuchen lassen. Dabei wurde festgestellt, dass der Innenbereich des Sitzes Leder war, aber die Außenflanken der Sitzoberfläche aus Kunstleder waren. Mercedes erstattete daraufhin den vollen Kaufpreis in Höhe von 32.674 Britischen Pfund. Laut Mercedes seine die Hauptflächen Leder und die Restflächen können Kunstleder sein. Diese Argumentation scheint nicht stichhaltig, da üblicherweise höchstens die Seitenflächen in Kunstleder sind und nicht die Flanken der oberen Sitzfläche (Lederteile links und rechts der waagrechten Sitzfläche). Dazu zählen die Flanken zu den Hauptverschleißflächen von Ledersitzen und Leder ist i.d.R. das langlebigere Material für diese Nutzflächen.

Die sofortige Erstattung des Kaufpreises des Fahrzeugs deutet darauf hin, dass man beim Mercedes selber nicht von dieser Argumentation überzeugt ist. Fazit: Eine klare Deklaration ist die beste Verbraucherinformation und Kunden solche Sitze nur als "Ledersitze" in diesem Preissegment anzubieten, ist nicht der richtige Weg zum Kundenvertrauen.


Spaltleder im Fahrzeug

Auch die Fahrzeughersteller verwenden zunehmend beschichtetes oder geprägtes Spaltleder für die unbelasteten Bereiche (Türverkleidungen, Kopfstützen), aber auch Lenkräder und den Schaltknauf ohne entsprechende Deklaration. Auch das ist in der DIN EN 16223 geregelt. Man muss in diesem Fall davon ausgehen, dass sich die Lederhersteller und die Lederindustrie bei dieser Norm einen Freibrief ausgestellt haben. Vertreter der Konsumenten waren an dieser Normfassung wohl nicht beteiligt. Der Käufer erwirbt dann gutgläubig eine hochwertige "Lederausstattung" oder "Volllederausstattung" und erhält auf Flächen außerhalb des Kontaktbereichs das weniger hochwertige Spaltleder. Da diese beschichtet und geprägt sind, kann selbst ein Fachmann nicht erkennen, ob es ein wertigeres Narbenleder oder ein preiswerteres Spaltleder ist. Daher sollte der Käufer selbst bei den hochpreisigen, nationalen Marken bewusst nachfragen und man sollte sich im Kaufvertrag zusichern lassen, dass kein Spaltleder verbaut wurde, sondern das wertigere "Narbenleder".

Bei Ledermöbeln ist die Regelung erheblich transparenter. In der RAL-GZ 430/4 ist auch geregelt, dass Spaltleder nicht im Kontaktbereich verwendet werden darf, aber es muss trotzdem deutlich darauf hingewiesen werden, dass es zum Einsatz gekommen ist. In diesem Fall ist der Konsument darüber informiert, was er für seine Kaufsumme erworben hat.


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BMW E28 M5 von 1986 mit einer Volllederausstattung. Sogar der Himmel ist aus Nubukleder, was selbst bei einer Volllederausstattung nicht erwartet wird.

 

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Klassische Teillederausstattung. - Teilleder im Opel Omega.

 

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BMW Z1 "fungelb" mit Teilleder.

 

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Lancia mit Alcantara-Leder Kombination. - BMW X3 Teilleder.

 

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Kein Teilleder: Mercedes Stoff-Kunstleder und Golf "Aigner" (nicht genug Leder für "Teillederausstattung").

 

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BMW Teilleder. Leder außen, innen Stoff mit Lederstreifen verwoben.

 

Weitere Informationen


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